pts20041101001 Medien/Kommunikation, Sport/Events

ORF missbraucht Recht auf Kurzberichterstattung

Der ORF verstößt in "Sport am Sonntag" gegen Auflagen des BKS


Wien (pts001/01.11.2004/13:48) Der ORF hat in seiner gestrigen Sendung Sport am Sonntag eklatant gegen Auflagen des Bundeskommunikationssenats und maßgeblicher Gerichte verstoßen. Anstatt sich auf die ihm zustehende Kurzberichterstattung von der Bundesliga zu beschränken, hat der ORF die von Premiere zur Verfügung gestellten TV-Bilder zur Produktion einer Fußballshow missbraucht. "Der ORF hat alle rechtlichen Vorgaben missachtet und die Fußball-Liga sowie deren Partner Premiere und ATVplus bestohlen und geschädigt. Im Glauben an einen fairen Umgang mit den Bildern haben wir dem ORF am Sonntag die Signale zur Verfügung gestellt, obwohl wir dazu juristisch nicht verpflichtet waren" sagt Premiere Geschäftsführer Dr. Georg Kofler.

Laut Beschluss des Wiener Handelsgerichts hatte Premiere am gestrigen Sonntag keine rechtliche Verpflichtung zur Weitergabe von Bilder der Begegnung "SK Rapid Wien gegen SK Sturm Graz", dennoch wurden diese dem ORF im Interesse der Fußballfans zur Verfügung gestellt. Premiere ging davon aus, dass der ORF die Auflagen des Handelsgerichtes respektieren und auch umsetzen würde. Ein vom ORF beim Wiener Handelsgericht mit der Begründung eingebrachter Antrag auf Einstweilige Verfügung, Premiere behindere durch die verspätete Weitergabe von Spielbildern entgegen dem Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 9. September den Informationsauftrag des ORF, wurde klar abgewiesen. Laut Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 28. Oktober war die Signalverweigerung nicht wettbewerbswidrig. Mit einer dem Antrag von Premiere gegen den ORF stattgegebenen Einstweiligen Verfügung wurden dem ORF die Sendung von Kurzberichten über die T-Mobile Bundesliga in Unterhaltungssendungen untersagt, sofern nicht das Sendeformat von z.B. "Sport am Sonntag" wesentlich geändert wird, um eine nachrichtenmäßige Berichterstattung zu gewährleisten.

Der ORF hat in der Sendung "Sport am Sonntag" jedoch wider Erwarten neuerlich gegen die vom Handelsgericht konkretisierten und detailliert vorliegenden Rechtsnormen verstoßen. So wurde kein eigens gekennzeichneter Nachrichtenblock gestaltet, der gesendete Beitrag hat zudem die vorgeschriebene Länge deutlich überschritten. Ein weiterer eklatanter Verstoß gegen die Einstweilige Verfügung war ein unmittelbar im Anschluss an die so genannte Kurzberichterstattung geführtes ausführliches Interview mit den Präsidenten von Rapid Wien und SK Sturm, welches in wesentlichen Teilen das aktuelle Aufeinandertreffen der beiden Mannschaften zum Inhalt hatte.

Premiere wird nun in aller Konsequenz gegen den ORF vorgehen: "Unsere Geduld mit dem ORF ist endgültig zu Ende. Da es dem ORF offensichtlich an jeglicher Einsicht fehlt, werden wir nun alle zur Verfügung stehenden Rechtsmittel ausschöpfen. Premiere und ATVplus haben für den Erwerb der TV-Rechte an der Österreichischen Fußball Bundesliga sehr viel Geld investiert. Wir werden nicht zulassen, dass der ORF unter dem Deckmantel der Kurzberichterstattung mit von uns gelieferten Bildern billigst Fußball-Shows produziert und dadurch den Wert der Fernsehrechte drastisch mindert. Das kann auch nicht im Sinn der Liga sein" ist sich Premiere Geschäftsführer Dr. Georg Kofler der Unterstützung der Bundesliga sicher. Für eine Weitergabe des Signals für die nächste "Sport am Sonntag"-Sendung behält sich Kofler "alle Optionen offen".

In der Vergangenheit hat der ORF durch exzessive Auslegung sein vom Bundeskommunikationssenat eingeräumtes Recht auf Kurzberichterstattung bereits mehrfach verletzt, worauf Premiere am 22. Oktober eine Einstweilige Verfügung gegen den ORF erwirkt hat. Demnach darf die Dauer des Kurzberichtes inklusive aller redaktionellen Beiträge, Tabellen und Inserts gerade soviel Zeit beanspruchen, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt der Spiele eines Spieltages zu vermitteln, maximal jedoch 90 Sekunden. Ferner wurde der ORF unter Androhung drastischer Beugestrafen schuldig erkannt, es zu unterlassen, die Kurzberichterstattung von der T-Mobile Bundesliga in einer Sportunterhaltungssendung wie "Sport am Sonntag" zu senden, sofern diese nicht in einem eigenen Nachrichtenblock erfolgt. Dieser muss akustisch und visuell deutlich vom Unterhaltungsteil der Sendung getrennt sein.

(Ende)
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