pts20050413048 Politik/Recht

Gewerbeverein: Es gibt Rechtsetzer, die ihre Hyperaktivität bereuen - die EU!

Dafür wissen wir nun, wie man laufend in Schönbrunn heimisches Recht lernt!


Wien (pts048/13.04.2005/20:37) "Entbehrliche oder kostspielige Rechtsetzung auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene ist eine echte Wachstumsbremse: Das gegenwärtige Regulierungsumfeld in der EU ist so komplex, dass es die wirtschaftliche Entwicklung behindert. Die EU-Rechtsetzung ist in ihren Auswirkungen auf die Wirtschaft mitunter nicht ausreichend durchdacht und stößt deshalb auf Unverständnis." Könnten die zehn großen Rechtssetzungsinstitutionen Österreichs so etwas in einem offiziellen Text überhaupt veröffentlichen? Undenkbar, so der Österreichische Gewerbeverein (ÖGV) - trotzdem, die EU-Kommission traut sich das - Bravo!

Die EU-Kommission ist also darauf gekommen, dass ihre Bürokratie eines der Haupthindernisse ist, warum bis 2010 die Unionsländer nicht Weltspitze bei Wachstum und Innovation werden können.

Ein besonderes Schmankerl lieferte in diesem Zusammenhang der österreichische Verwaltungsgerichtshof zu den Themen Rechtsverständlichkeit und Rechtsirrtum durch unsere Hyper-Bürokratie.

Ein Arbeitgeber hat sich vor dem Beitritt Polens zur Union vor einem Jahr nicht ausreichend hinsichtlich des neuen Einflusses des Ausländerbeschäftigungsgesetzes und seines Geltungsbereichs kundig gemacht - so der VerwGH.

Dazu ein einziger Absatz aus den diesbezüglichen Übergangsbestimmungen zur EU-Erweiterungen (§32a AuslBG): "§ 1 Abs. 2 lit. 1 gilt - mit Ausnahme der Staatsangehörigen der Republik Malta und der Republik Zypern - nicht für Angehörige jener Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die am 1. Mai 2004 auf Grund des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union (Beitrittsvertrag), Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 236 vom 23. September 2003, Seite 17 und Nr. C 227 E vom 23. September 2003, der Europäischen Union beitreten, es sei denn, sie sind Ehegatten oder Kinder eines österreichischen Staatsbürgers oder eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR), der bereits vor In-Kraft-Treten des Beitrittsvertrages dem EWR angehörte."

Die Soße geht in dieser Verständlichkeit acht zusätzliche Absätze weiter.

Der VwGH sieht das Ganze so: Für einen Arbeitgeber besteht grundsätzlich die Verpflichtung, sich vor Eingehen eines Beschäftigungsverhältnisses mit einem Ausländer mit den geltenden Vorschriften "laufend^3 (wörtlich!) vertraut zu machen. Es kann daher kein unverschuldeter Rechtsirrtum angenommen werden.

Laufend Gesetzesmaterien dieser Komplexizität zu verfolgen, heißt, laufend nicht mehr wirtschaftlich-produktiv tätig zu sein. Oder meint der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs, Clemens Jabloner - den man frühmorgens laufend im Schlosspark von Schönbrunn antrifft -, dass man diesen Gesetzesschmarrn in seinen MP3-Player zu überspielen hat, um sich dann im Laufschritt damit die Ohren anzudröhnen, bis man vor Erschöpfung umfällt?

(Ende)
Aussender: Österreichischer Gewerbeverein
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