pte20040419040 Medien/Kommunikation, Politik/Recht

Bundesgerichtshof untersagt unerwünschte E-Mail-Werbung

Urteil betrifft vorerst nur Gewerbetreibende


Karlsruhe (pte040/19.04.2004/17:10) Der Bundesgerichtshof (BGH) http://www.bundesgerichtshof.de in Karlsruhe hat die Versendung von unerwünschten Werbemails an Konkurrenten wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln untersagt. Werbung per Mail sei nur dann zulässig, "wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat", heißt es in der heute, Montag, veröffentlichten Urteilsbegründung.

Das Urteil des Bundesgerichtshofes entscheidet damit die Klage eines Internetdienstleisters aus dem Jahr 1998, der trotz mehrmaliger Beschwerde immer wieder Newsletter des beklagten Unternehmens erhalten hatte. In Zukunft muss das beklagte Unternehmen bei der Versendung seines Newsletters sicherstellen, dass ein Einverständnis des Empfängers über den Erhalt der Werbemails vorliegt. Die Beweislast wird dabei in die Hände des Aussenders gelegt.

Außerdem muss der Werbende nach dem Urteil des BGH dafür sorgen, dass es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer Werbemail aufgrund von Schreibversehen Dritter kommt. Explizit erweitert der BGH das Urteil auch auf andere Empfänger von Werbemails des beklagten Unternehmens, die ihre Zustimmung nicht gegeben haben. Vorerst bleibt das Urteil aber auf das Wettbewerbsrecht beschränkt, betrifft also vor allem Konkurrenzunternehmen und weniger Privatpersonen.

(Ende)
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