pte20041103034 Unternehmen/Wirtschaft, Politik/Recht

BGH stärkt Verbraucherschutz bei Online-Auktionen

Widerrufsrecht bei Ebay-Ersteigerung bestätigt


Karlsruhe (pte034/03.11.2004/14:29) Der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) http://www.bundesgerichtshof.de hat den Verbrauchern, die bei Online-Auktionen Waren von gewerblichen Anbietern ersteigern, den Rücken gestärkt. In seiner heute, Mittwoch, gefällten Entscheidung wies das Gericht die Klage eines in Revision gegangenen Schmuckhändlers zurück. Die auf Zahlung des Kaufpreises gerichtete Klage sei schon in den Vorinstanzen erfolglos gewesen, heißt es in einer entsprechenden Aussendung.

In der abgewiesenen Klage ging es um ein bei Ebay zur Versteigerung eingestelltes Diamantenarmband, für das der Beklagte innerhalb der Laufzeit der Auktion das höchste Gebot abgab, dann aber Abnahme und Bezahlung des Armbandes verweigerte. Zwar bestehe ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen, " die in der Form einer Versteigerung" abgeschlossen werden, nicht, so die Richter. Doch entspreche die Art des Vertragsabschlusses bei Ebay nicht der Form der Versteigerung, da der Zuschlag des Versteigerers fehle.

Stattdessen kam der Vertrag im aktuellen Fall durch ein verbindliches Kaufangebot des Klägers und der Annahme dieses Angebots durch das Höchstgebot des Klägers zustande. Solche Formen des Vertragsabschlusses seien nicht vom Widerrufsrecht ausgeschlossen, urteilten die Richter. Ein Verbraucher sei bei einer Ersteigerung via Internet bei einem gewerblichen Anbieter "den gleichen Risiken ausgesetzt und in gleicher Weise schutzbedürftig wie bei anderen Vertriebsformen des Fernabsatzes".

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