pte20050128035 Medien/Kommunikation, Politik/Recht

Heise Verlag lässt Mahnung der Musikindustrie kalt

Bericht über Kopierschutzknackersoftware angeblich Werbung


Berlin (pte035/28.01.2005/15:23) Der Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft http://www.ifpi.de hat heute, Freitag, den Heise Verlag wegen eines Berichts über ein Programm das den Kopierschutz von DVDs knacken kann, abgemahnt. Der Phonoverband wirft dem Verlag vor, online eine Anleitung zur Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen gegeben zu haben. Mit einem direkten Link zum Hersteller der illegalen Software habe Heise zudem Werbung für die illegale Software betrieben http://www.heise.de/newsticker/meldung/55297 . Der Heise Verlag reagierte gelassen über die Vorwürfe und sieht in der Newsticker-Aussendung keinerlei gesetzliche Übertretung. Der Bericht weise auf Mängel von Kopierschutzsystemen hin und erfülle somit die Informationspflicht gegenüber den Lesern.

Der Phonoverband beruft sich auf das Urhebergesetz, laut welchem die Herstellung, der Vertrieb, Umgehungsanleitungen und die Bewerbung von Software zum Knacken des Kopierschutzes verboten sind. Der Verlag weist in einer Presseaussendung die Vorwürfe von sich. "Der Bericht enthält weder eine Anleitung noch Werbung... Einen Link auf die Webpräsenz des Herstellers setzen, ist in der Online-Berichterstattung eine Selbstverständlichkeit und angesichts der Tatsache, dass unsere Leserinnen und Leser Internetsuchmaschinen bedienen können, ohnehin belanglos." so der Kommentar von Christian Persson, Chefredakteur von Heise Online.

Für Thorsten Braun, dem Syndikus des deutschen Phonoverbands, ist auch die Pressefreiheit kein Freibrief das Gesetz und die Arbeit von Künstlern und Produzenten zu untergraben. Solche Berichte hätten nichts mit seriöser Berichterstattung zu tun und fördere die negativen Auswirkungen des illegalen Kopierens. Persson hält dagegen, dass es im Interesse aller liege, rechtzeitig über mangelhafte Kopierschutztechniken informiert zu werden und wirft dem Phonoverband eine "verquerte Logik" vor. Außerdem werde in dem Artikel ausdrücklich auf das Verbot dieser Software hingewiesen.

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